Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen: Betrifft mich das?

Energiesparen ist in der aktuellen Zeit eine gesellschaftliche Aufgabe, an der wir uns alle beteiligen sollten.

In der finalen Version der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (wir berichteten bereits über die vorläufige Version) wurde nun allerdings die Sperrzeit für den Betrieb beleuchteter Werbeeinlagen deutlich länger eingeschränkt als ursprünglich geplant: Statt von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zieht sich die Sperrzeit nun bis 16:00 Uhr des Folgetages.

Mit diesen neuen Rahmenbedingungen ergibt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit die Nutzungseinschränkung auch die eigene Digital-Signage-Installation betrifft.

Wie so häufig bei neuen Gesetzen und Verordnungen ist eine finale rechtliche Einordnung schwierig. Im Zweifel konkretisieren erst Gerichtsurteile die endgültige Auslegung der Gesetzestexte. Trotzdem wollen wir unseren Kunden eine Einschätzung geben, wie die neue Verordnung den Betrieb von odWeb.tv Digital Signage beeinflusst.

Wer ist adressiert?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sucht nach Maßnahmen, mit denen Energie gespart werden kann, und will die Beleuchtung von Werbeanzeigen zu Zeiten vermeiden, in denen die Werbewirkung aufgrund von wenig Publikum gering ist. Die Erweiterung von 06:00 Uhr auf 16:00 Uhr lässt die Vermutung zu, dass man davon ausgeht, die Werbebotschaft sei bei Tageslicht ohne zusätzliche Lichtquelle les- und nutzbar. Es kann also angenommen werden, dass Monitorwerbung bei der Definition schlicht vergessen wurde. Das Ministerium selbst schreibt in seinen Anmerkungen zu §11:

Durch die nächtliche Abschaltung der beleuchteten Werbeanlagen kommt es zu Endenergieeinsparungen …

BMWK

Auch hier ist die Absicht zu erkennen, Beleuchtungen nachts und somit außerhalb der Hauptnutzungszeit zu limitieren, nicht aber während der üblichen Nutz- und Betriebszeiten.

Würden auch Monitore während der Öffnungszeiten betroffen sein, könnte darin ein wesentlicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sein und in jedem Fall wäre es eine deutliche Schlechterstellung gegenüber denjenigen, die eine ökologisch problematische Werbetafel aus zum Beispiel Pappe, Kunststoffen oder Ähnlichem in ihren aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Einrichtungen benutzen.

Neonröhre oder LED-Panel?

Es ist naheliegend, dass die besprochene Maßnahme darauf abzielt, den Energieverbrauch beim Beleuchten von Außenplakaten in der zuschauerarmen Nacht oder am hellen Vormittag zu unterbinden. Zur Beleuchtung werden hier oftmals Spots oder Neonbeleuchtungen genutzt, die viel Energie verbrauchen, für deren Einsatz es aber keine sinnvolle Begründung gibt. Monitore gelten zwar per se als „lichtemitierend“, diese Lichterzeugung ist aber für den Betrieb notwendig und nicht unterbindbar. Dabei tun sie dies auch mit moderner Technik wie LED oder OLED, die sehr viel weniger Energie verbrauchen als zum Beispiel Neonröhren.

Energiesparen und Betrieb funktionieren auch gleichzeitig

Diese kurze Analyse will helfen, die Verbindlichkeit der Verordnung in Bezug auf die konkrete Digital-Signage-Installation einzuschätzen, soll aber nicht von der wichtigen Botschaft ablenken: Energiesparen ist eine gesellschaftliche Aufgabe, zu der wir alle beitragen sollten.

Nutzt man ein modernes Panel oder TV-Gerät, kann man mit dem Umstellen auf adaptive Helligkeit viel Strom sparen. Bei QLED-Geräten kann sogar durch den Einsatz von Schwarz als Hintergrundfarbe für Werbebotschaften eine erhebliche Ersparnis erzielt werden. Zusätzlich raten wir dazu, sich die Verordnung zu Herzen zu nehmen und Monitore außerhalb der Öffnungszeiten auszuschalten. Ein Ausschalten des odWeb.tv Pro-Players ist systemisch und aus Energiespargesichtspunkten nicht sinnvoll: Er verbraucht kaum Energie, wenn der angeschlossene Monitor ausgeschaltet ist.

Fazit

Laut der sehr knappen Definition kann man Werbemonitore zu den lichtemitierenden Werbemitteln zählen, die Formulierungen des BMWK – insbesondere in der Erläuterung zu §11 – zeigen unserer Meinung nach aber eindeutig, dass hier auf die Vermeidung von nächtlicher Beleuchtung von Werbetafeln gezielt wurde, Monitore lediglich zufällig unter die Definition fallen und somit den Sinn und Zweck der Verordnung verfehlen. Wir glauben also, dass unsere odWeb.tv-Monitore nicht unter die Beschränkungen fallen, da sie ohne Lichtquelle nicht mehr nutzbar sind. Trotzdem sollte man die zugrundeliegende Idee im umsetzbaren Rahmen ernstnehmen und den Energiebedarf der eigenen Werbemaßnahmen im sinnvollen Rahmen reduzieren.

Abschließend noch dieser wichtige Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Situation. Sollten Änderungen notwendig werden, werden wir diese selbstverständlich vornehmen.

Über den Autor

Gerrit Gierok, CEO der opta data digital communication GmbH und verantwortlich für Konzeption und Weiterentwicklung des Produkts odWeb.tv. Seit neuestem auch Hobby-Blogger.

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